Rechtsprechung
BGH, 26.07.1967 - III ZR 154/66 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Geltendmachung von Schadensersatz nach einem Arbeitsunfall - Schadensersatz wegen eines Stationierungsschadens - Frist für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1967, 2208
- MDR 1967, 998
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 10.07.1967 - III ZR 78/66
Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf den Sozialversicherungsträger
Auszug aus BGH, 26.07.1967 - III ZR 154/66
Diese Ansicht widerspricht für den Regelfall den Grundsätzen, die der erkennende Senat in seinen zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 10. Juli 1967 - III ZR 78/66 - zu § 852 BGB entwickelt hat, und die dahin gehen:. - BGH, 11.11.1958 - VI ZR 231/57
Auszug aus BGH, 26.07.1967 - III ZR 154/66
Aus diesem Grund hat bereits das Reichsgericht für die Verjährungsfrist des § 852 BGB, der auf die Kenntnis des Verletzten abstellt, anerkannt, daß der neue Gläubiger, wenn der Verletzte zur Zeit der Forderungsabtretung noch keine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift erlangt hat, den Anspruch zunächst erwirbt, ohne daß eine Verjährung gegen ihn läuft, und die Verjährungsfrist in diesem Fall erst beginnt, wenn der neue Gläubiger die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erworben hat (RGZ 152, 115; vgl. auch BGH LM BGB § 852 Nr. 8; KVO § 1542 Nr. 23 = VersR 1959, 34). - BGH, 20.12.1962 - III ZR 86/62
Anmeldefrist des Finanzvertrages
Auszug aus BGH, 26.07.1967 - III ZR 154/66
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats läuft die 90-Tagefrist des Art. 8 Abs. 6 FV für Ansprüche, die kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger im Augenblick des Schadensereignisses übergegangen sind, unabhängig von der Kenntnis des Verletzten von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Sozialversicherungsträger die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis von dem Schadensereignis erlangt (BGHZ 38, 385, 387 ff [BGH 20.12.1962 - III ZR 86/62]; BGH NJW 1962, 960; BGH Warn 1963 Nr. 22 S. 59).
- BGH, 20.12.1962 - III ZR 66/62
Auszug aus BGH, 26.07.1967 - III ZR 154/66
Wie der Senat in seinem Urteil vom 20. Dezember 1962 - III ZR 66/62 S. 6 ff näher dargelegt hat, war damals bewußt für den Beginn der Anmeldefrist auf den "Anspruchsberechtigten" abgestellt worden, weil die Besatzungsmächte vor Abschluß des Finanzvertrages die Besonderheiten des Übergangs der Ersatzansprüche auf den Sozialversicherungsträger vielfach nicht anerkannt und nicht berücksichtigt hatten und im Hinblick auf diese. - BGH, 26.02.1962 - III ZR 4/61
Auszug aus BGH, 26.07.1967 - III ZR 154/66
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats läuft die 90-Tagefrist des Art. 8 Abs. 6 FV für Ansprüche, die kraft Gesetzes auf den Sozialversicherungsträger im Augenblick des Schadensereignisses übergegangen sind, unabhängig von der Kenntnis des Verletzten von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Sozialversicherungsträger die für den Fristbeginn erforderliche Kenntnis von dem Schadensereignis erlangt (BGHZ 38, 385, 387 ff [BGH 20.12.1962 - III ZR 86/62]; BGH NJW 1962, 960; BGH Warn 1963 Nr. 22 S. 59). - RG, 03.08.1936 - VI 77/36
In welchen Fällen wird die Verjährungsfrist des § 852 BGB. dadurch in Lauf …
Auszug aus BGH, 26.07.1967 - III ZR 154/66
Aus diesem Grund hat bereits das Reichsgericht für die Verjährungsfrist des § 852 BGB, der auf die Kenntnis des Verletzten abstellt, anerkannt, daß der neue Gläubiger, wenn der Verletzte zur Zeit der Forderungsabtretung noch keine Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift erlangt hat, den Anspruch zunächst erwirbt, ohne daß eine Verjährung gegen ihn läuft, und die Verjährungsfrist in diesem Fall erst beginnt, wenn der neue Gläubiger die erforderliche Kenntnis von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erworben hat (RGZ 152, 115; vgl. auch BGH LM BGB § 852 Nr. 8; KVO § 1542 Nr. 23 = VersR 1959, 34).
- OLG Oldenburg, 03.12.2004 - 6 U 54/04
Feststellung von Schadensersatzansprüchen nach dem NATO-Truppenstatut (NTS) gegen …
Hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntniserlangung ist auf die Kenntnis des Beamten abzustellen, der mit der Erledigung der betreffenden Angelegenheit, mithin mit der Betreuung und der Verfolgung der in Frage stehenden Schadensersatz bzw. Regressforderungen, in eigener Verantwortung betraut ist (BGH VersR 2000, 1277, 1278, NJW 1967, 2208 und BGHZ 133, 129, 138). - BGH, 24.06.1993 - III ZR 190/91
Haftung für Stationierungsschäden - Rechtzeitige Anmeldung eines Schadensfalles - …
Dies gilt unabhängig davon, daß für Sozialversicherungsträger - anders als für Privatversicherer (vgl. Senatsurteile BGHZ 38, 385 m. Anm. Arndt in LM Finanzvertrag Nr. 23; vom 24. Januar 1963 - III ZR 209/61 = NJW 1963, 1058, 1059 und vom 28. Mai 1979 - III ZR 83/77 = VersR 1979, 838, 839) - eine besondere Anmeldefrist läuft (vgl. Senatsurteile vom 26. Februar 1962 - III ZR 4/61 = NJW 1962, 960; vom 26. Juli 1967 - III ZR 154/66 = NJW 1967, 2208 ff.), die die Klägerin hier versäumt hat. - BGH, 08.11.1984 - III ZR 138/83
Beginn der Klagefrist für Stationierungsschäden
Die Kenntnis des Geschädigten selbst ist bei nach § 1542 RVO auf einen Sozialversicherungsträger übergegangenen Ansprüchen für den Beginn der Ausschlußfrist des Art. 6 Abs. 1 NTS-AG grundsätzlich unbeachtlich(Senatsurteil vom 26. Juli 1967 - III ZR 154/66 = VersR 1967, 1072). - BGH, 28.05.1979 - III ZR 83/77
Versäumung der Anmeldefrist durch den Sozialversicherungsträger
Daraus folgt, daß für die Klägerin als Privatversicherer - im Gegensatz zu den Sozialversicherungsträgern, vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Juli 1967 - III ZR 154/66 = NJW 1967, 2208 = VersR 1967, 1072 m.w.Nachw. - keine besondere Anmeldefrist nach dem NTS-AG läuft (Senatsurteil in BGHZ 38, 385 und Senatsurteil vom 24. Januar 1963 - III ZR 209/61 = VersR 1963, 436, jeweils zu Art. 8 Abs. 6 des Finanzvertrages).
Rechtsprechung
BGH, 15.06.1967 - II ZR 177/65 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Pflicht des Kfz-Halter - Verkehrssicherer Zustand des Fahrzeugs - Benutzung durch andere
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BGB § 823
Pflicht des Kfz-Halters zur Erhaltung des Fahrzeugs in einem verkehrssicheren Zustand
Papierfundstellen
- NJW 1967, 2208
- MDR 1967, 821
- DB 1967, 1628
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 27.05.1957 - II ZR 132/56
Umfang der Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers durch den Versicherer
Auszug aus BGH, 15.06.1967 - II ZR 177/65
II Hach der Rechtsprechung des Senats, die jetzt im wesentlichen auch in das Gesetz ( § 3 Hr. 10 PflichtVersG nP) eingegangen ist, ist der Versicherungsnehmer an Abfindungsvereinbarungen, wie sie die Klägerin hier in Vollmacht der Beklagten gemäß § 10 Nr. 5 AKB mit den Geschädigten getroffen hat, gebunden, auch wenn er diesen Vereinbarungen nicht zugestimmt hat und der Versicherer nur nach § 18 c W G zu leisten braucht Er kann daher gegen über dem nach § 158 f W G Rückgriff nehmenden Versicherer grundsätzlich nicht einwenden, er hafte überhaupt nicht oder in geringerer Höhe Er kann lediglich gegen den Versicherer einen Schadenersatzanspruch geltend jmachen, wenn dieser den ErmessensSpielraum, der ihm bei der Schaden regelung, vor allem in sachlich und rechtlich zweifelhaften Fällen, zuzubilligen ist, zum Nachteil des Versicherungsnehmers pflichtwidrig und schuldhaft überschritten hat .(BGHZ 24, 308, 317 ff; BGH VersR 1957, 502; 1967, 149 u a »m ).Die Zweifel des Berufungsgerichts, oh diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Versicherer, wie hier, den Versicherungsvertrag gekündigt hat, sind unbegründet Die Bindung des Versicherungsnehmers an einen Vergleich oder an ein Anerkenntnis des Versicherers gegenüber dem Geschädigten beruht u a darauf, daß die durch § 158 c VVG geschützten Belange des Geschädigten eine möglichst schnelle und vollständige Abwicklung des Schadens erfordern, die nur gewährleistet ist, wenn sich der Geschädigte auf Verhandlungen mit dem Versicherer beschränken und dessen Erklärungen als verbindlich betrachten kann {BGHZ 24, 308, 318; 28, 244, 248) Deshalb muß der Versicherer nach dem Zweck des Gesetzes, das den Geschädigten nicht nur bei Deistungsfreiheit des Versicherers, sondern im Rahmen des § 158 c Abs <, 2 W G sogar bei einem nicht bestehenden oder beendeten Versicherungeverhältnis schützt, zur Regelung noch nicht abgewickelter Versicherungsfälle mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer auch und gerade dann gemäß § 10 Nr« 5 AKB bevollmächtigt bleiben, wenn der Versicherungsvertrag selbst erloschen ist« Dem entspricht es, daß selbst mit versicherte Personen, die niemals in vertraglichen Beziehungen zum Versicherer gestanden haben, dessen Abmachungen mit dem Geschädigten gegen sich gelten lassen müssen (BGHZ 28, 244)».
Den Anspruch der Klägerin auf Ersatz von 522, 64 DH Schadenregulierungskosten sieht das Berufungsgericht eben falls für unbegründet an, weil die Klägerin die Geschäfte der Beklagten gegen deren erklärten Willen besorgt habe Auch das ist rechtlich nicht haltbar» Hach den §§ 675, 670 BGB iV»m § 10 Hr. 5 AKB kann die Klägerin von der Beklagten ohne Rücksicht auf deren Einverständnis mit der Schadenregulierung den Ersatz solcher Aufwendungen verlangen, die sie den Umständen nach für erforderlich halten durfte (BGHZ 24, 308, 324 f) Dieser Anspruch kann auch dann gegeben sein, wenn sich hinterher herausstellt, daß der Verr sicherungsnehmer dem Geschädigten nicht au haften brauchte Das hängt hier davon ab, ob die Klägerin au der Zeit, als sie die Kosten aufwandte, nach pflichtgemäßer Prüfung annehmen konnte, dieser Aufwand sei auch bei Berücksichtigung der Belange der Beklagten nötig, etwa um die Aus sichten einer Auseinandersetzung mit den Geschädigten von vornherein richtig einschätzen zu können» Ob dies der Pall gewesen ist, wird das Berufungsgericht ebenfalls noch zu prüfen haben«.
- BGH, 19.12.1966 - II ZR 131/64
Rechte des Versicherers im Rahmen von Verhandlungen mit dem Geschädigten bei …
Auszug aus BGH, 15.06.1967 - II ZR 177/65
II Hach der Rechtsprechung des Senats, die jetzt im wesentlichen auch in das Gesetz ( § 3 Hr. 10 PflichtVersG nP) eingegangen ist, ist der Versicherungsnehmer an Abfindungsvereinbarungen, wie sie die Klägerin hier in Vollmacht der Beklagten gemäß § 10 Nr. 5 AKB mit den Geschädigten getroffen hat, gebunden, auch wenn er diesen Vereinbarungen nicht zugestimmt hat und der Versicherer nur nach § 18 c W G zu leisten braucht Er kann daher gegen über dem nach § 158 f W G Rückgriff nehmenden Versicherer grundsätzlich nicht einwenden, er hafte überhaupt nicht oder in geringerer Höhe Er kann lediglich gegen den Versicherer einen Schadenersatzanspruch geltend jmachen, wenn dieser den ErmessensSpielraum, der ihm bei der Schaden regelung, vor allem in sachlich und rechtlich zweifelhaften Fällen, zuzubilligen ist, zum Nachteil des Versicherungsnehmers pflichtwidrig und schuldhaft überschritten hat .(BGHZ 24, 308, 317 ff; BGH VersR 1957, 502; 1967, 149 u a »m ).gegeben; das stellt im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 20, 234; BGH VersR 1967, 149).
- BGH, 22.06.1956 - I ZR 198/54
ausgeliehener LKW-Fahrer - §§ 133, 157 BGB, Rechtsbindungswille, unentgeltlicher …
Auszug aus BGH, 15.06.1967 - II ZR 177/65
Eheleute R f l H sei zwischen ihnen und der Beklagten eine vertragliche Bindung mit den entsprechenden Haftungsfolgen zustande gekommen (vgl. BGHZ 21, 102, 106 f; Böhmer, VersR 1964, SO?).
- BGH, 08.01.1965 - VI ZR 234/63
Rückgriffsrecht des Versorgungsträgers bei Schädigung von Familienangehörigen
Auszug aus BGH, 15.06.1967 - II ZR 177/65
Denn hieraus allein läßt sich ein vertraglicher Haftungsausschluß nicht entnehmen (BGHZ 43, 72, ?6; BGH VersR 1966, 40). - BGH, 23.10.1958 - II ZR 54/57
Vertretung des Mitversicherten durch Kfz-Haftpflichtversicherer
Auszug aus BGH, 15.06.1967 - II ZR 177/65
Die Zweifel des Berufungsgerichts, oh diese Grundsätze auch dann gelten, wenn der Versicherer, wie hier, den Versicherungsvertrag gekündigt hat, sind unbegründet Die Bindung des Versicherungsnehmers an einen Vergleich oder an ein Anerkenntnis des Versicherers gegenüber dem Geschädigten beruht u a darauf, daß die durch § 158 c VVG geschützten Belange des Geschädigten eine möglichst schnelle und vollständige Abwicklung des Schadens erfordern, die nur gewährleistet ist, wenn sich der Geschädigte auf Verhandlungen mit dem Versicherer beschränken und dessen Erklärungen als verbindlich betrachten kann {BGHZ 24, 308, 318; 28, 244, 248) Deshalb muß der Versicherer nach dem Zweck des Gesetzes, das den Geschädigten nicht nur bei Deistungsfreiheit des Versicherers, sondern im Rahmen des § 158 c Abs <, 2 W G sogar bei einem nicht bestehenden oder beendeten Versicherungeverhältnis schützt, zur Regelung noch nicht abgewickelter Versicherungsfälle mit Wirkung für und gegen den Versicherungsnehmer auch und gerade dann gemäß § 10 Nr« 5 AKB bevollmächtigt bleiben, wenn der Versicherungsvertrag selbst erloschen ist« Dem entspricht es, daß selbst mit versicherte Personen, die niemals in vertraglichen Beziehungen zum Versicherer gestanden haben, dessen Abmachungen mit dem Geschädigten gegen sich gelten lassen müssen (BGHZ 28, 244)». - BGH, 26.03.1956 - II ZR 180/54
Rückgriff bei Haftpflichtversicherung
Auszug aus BGH, 15.06.1967 - II ZR 177/65
gegeben; das stellt im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (BGHZ 20, 234; BGH VersR 1967, 149). - BGH, 26.10.1964 - II ZR 75/63
Verschulden an der Kollision zwischen zwei Kähnen; Durchführung eines …
Auszug aus BGH, 15.06.1967 - II ZR 177/65
Das kann sien nach Treu und Glauben nicht verlangen« Damit setzt der Senat die Rechtsprechung, die er mit seinem Urteil vom 8« November 1962 (VersR 1965, 55) eingeleitet hat, folgerichtig fort.